2013/11/30

"Wie lange wollt ihr noch zusehen?" - Tägliche Mahnwache bis zum 1. Mai 2014 vor dem Paul Löbe Haus in Berlin, gegen Kindesraub durch Jugendämter und Familienjustiz !









Zur Desinformations- und Verleumdungsstrategie von der deutschen Regierung und vieler Medien gegen Proteste von Kindesentzügen gehört nicht nur der Medienboykott gegenüber der Unterstützung von Demonstrationen durch viele geschädigte Familienopfer und Kinder. 

 

Eine weitere Diskreditierungstaktik besteht in der Verleumdung, das viele Familien nicht mehr in der Lage seien, ihre Kinder zu erziehen, sie verwahrlosen zu lassen – dies als unfähige Gesinnung auszulegen. Zweifellos sind Zuläufe für Misshandlungen von Kindern sehr beunruhigend. Doch ausgeblendet wird von Politikern und Medien, dass die große Mehrheit der Familien nicht alle ihre Kinder verwahrlosen lassen oder auch misshandeln und vernachlässigen, - sondern hier ein ganz anderer Aspekt vorherrscht. Demnach haben viele Familien allen Grund zu politischer Unzufriedenheit mit diesem Staat und diesem Gesellschaftssystem. Deshalb ist es besonders für Betroffene aber auch für nicht Betroffene wichtig, sogar notwendig, sich mit dem Thema Jugendämter und Kindesinobhutnahmen zu beschäftigen, sich gar an Infoabenden und Demonstrationen zu beteiligen. Ebenso notwendig ist es aber auch, die tiefe Kluft zwischen Betroffenen und den Erfahrungen mit Jugendämtern und der in ihr herrschenden Klasse zur Sprache zu bringen. 


Unter dem Deckmantel Kindeswohl können leider viele Jugendamtsmitarbeiter/
innen ihre sadistischen Phantasien voll ausleben, welche auf tagtägliche Familienzerstörung hinaus führt. Das ganze perfide Gebaren wird dazu auch noch mit unseren Steuergeldern finanziert. Durch die enge Verstickung zwischen Politik und sprichwörtlichen Wirtschaft, wird an solchen ethisch nicht verantwortbaren, grausamen Handlungen an Kinder und Familien festgehalten. Das Profitdenken des Staates und der Jugendämter lenkt die Wirtschaft als Zweig der Kinderhandelindustrie. 
Wir wären in der Entwicklung und in politischen Veränderungen schon wesentlich weiter, wenn der gesunde Menschenverstand die Richtung bestimmt hätte. Nur wenn großer Druck auf die Politik ausgeübt wird, kann daran etwas geändert werden. Durch die Unterstützung von Organisationen und Protesten können alle ein Stück dazu beitragen, denn durch das Profitdenken der kindeswohlgefährdenden Ämter und der Gleichgültigkeit in unserer Bevölkerung ist das, was diese ganzen horrenden Szenarien dokumentieren erst möglich.
Deutschland bezeichnet sich als zivilisiertes Land. Es werden aber bei uns, durch unsere Steuern finanziert, mit staatlicher Förderung und durch entsprechende Gesetze legalisiert, Kinder auf illegale Weise zu entziehen, mit allen Mitteln, mit allen Tricks auf alle nur erdenkliche Arten. Es wird gelogen was das Zeug hält. Eltern werden mit allen möglichen Krankheiten ausgestattet, ihnen werden unethische Gutachten auferlegt und Eltern und ihre Kinder werden gezielt geschädigt und zerstört – entrechtet und entsorgt. Dazu gehören aber nicht nur Eltern, sondern auch Geschwister, Großeltern und weitere Verwandte. Das ganze unter dem Deckmantel Kindeswohlgefährdung.





Ein Staat, der solche Verbrechen fördert und sogar gesetzlich vorschreibt Kinder ihren Familien zu entreissen, ohne jegliche Grundlage und intensiver Prüfung, ist alles andere als zivilisiert! Es ist nicht alles moralisch und ethisch vertretbar, was in einem Staat als gesetzlich zulässig definiert wurde. An dieser Stelle möchte ich daran erinnern, dass während der NS-Zeit in Deutschland hunderttausende von Kindern entzogen wurden. Zu der damaligen Zeit wurde das von der amtierenden Gesetzgebung als rechtens betrachtet. Das Bundesministerium für Familie werde - Würde und Schutz der Kinder und Familien stärker ins Visier nehmen, wurde am 01.01.2012 verkündet. Bei den nach wie vor unglaublichen, tagtäglichen Grausamkeiten der Jugendämter, scheint sich ja dieser angehende positiv vermeintliche Ausspruch zu bewahrheiten. Unter den herreschenden Umständen ist diese Aussage der reinste Hohn. Nur wenn sich möglichst viele Menschen organisieren, kann an der ganzen Situation etwas geändert werden.

Im Interesse einer realen Demokratie, einer, die diesen Namen tatsächlich auch verdient, sollten alle selbstbewusst den roten Faden aufnehmen im Kampf gegen Jugendämter und deren illegalen Handlungen. Das ist eine notwendige mit einander verbindende Aufgabe, die unserem Kampf gegen die unsoziale Politik des Establishments eine langfristige und dauerhafte Perspektive zu geben vermag. Und sie ist um so notwendiger, als es sich heute nicht nur darum handelt, eine solche Demokratie in Deutschland zu verwirklichen, sondern in ganz Europa, da man den Völkern im Rahmen der EU jene sozialen und demokratischen Rechte raubt, die sie sich in den einzelnen Ländern mühsam erkämpft hatten.

Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!

Viele Menschen sind sind mittlerweile über die Praktiken vieler Jugendbehörden entsetzt, sind auch nicht damit einverstanden was über den Köpfen der Bürger in der Politik beschlossen und vollzogen wird, sind mit vielem nicht einverstanden was in unserem Land als Rechtsprechung bezeichnet wird und und und ... .

Die meisten zucken aber nur resigniert mit den Schultern und sagen: „Da kann ich doch nichts ändern. Was kann ich schon dagegen tun?“ 



                       Mahnwache bis zum 1. Mai 2014 vor dem Paul Löbe Haus in Berlin


Falls Sie auch zu diesen Menschen gehören, bitte ich Sie, über folgendes nachzudenken:

Eine einzelne Schneeflocke bewirkt nichts, aber bedenken Sie, was für eine ungeheure Gewalt eine Schneelawine entwickelt. Diese besteht nur aus (vielen) Schneeflocken!

Ein einzelner Wassertropfen bewirkt auch nichts. Aber viele Wassertropfen können Kraftwerke betreiben oder gewaltige (Natur-)Kräfte in einer Flut entfalten der kein Damm auf Dauer standhalten kann.

Auch ein einzelner Mensch ist nahezu machtlos. Aber wenn sich viele Menschen zusammenschließen und sich gemeinsam für eine Sache einsetzen kann in allen Bereichen eine Veränderung (Verbesserung) bewirkt werden.

Ein Bleistift kann brechen, aber selbst der stärkste Mann der Welt vermag es nicht ein ganzes Bündel von Bleistiften zu brechen

Ich bitte Sie darum, auch eine Schneeflocke, ein Wassertropfen, ein Bleistift, ein MENSCH zu sein, der mithilft, etwas zu bewirken. Jeder Schritt in die richtige Richtung, auch wenn er noch so klein sein sollte, ist besser als gar keiner.

Steter Tropfen höhlt den Stein! Mit Beharrlichkeit ist vieles zu schaffen, was auf dem ersten Blick als aussichtslos oder als unmöglich erscheint.

Ben Levi Sternmann










Tägliche Mahnwache bis zum 1. Mai 2014 vor dem Paul Löbe Haus in Berlin, gegen Kindesraub 


http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/11/tagliche-mahnwache-bis-zum-1-mai-2014.html 

2013/11/29

Erste Ratschläge, wenn Ihre Kinder geraubt oder entzogen wurden - Kindesraub in Deutschland – Eltern-Kind-Entfremdung – Parental Alienation Syndrom




1. Gehen Sie nicht zur Polizei und wenn Sie meinen doch gehen zu müssen, gehen Sie niemals alleine in diese Behörde. Schreiben Sie beim Polizeiposten jede Ihrer Aussagen, Fragen und Handlungen auf. Führen Sie akribisch Protokoll und lassen Sie sich den Inhalt von dem Polizeibeamten und einem mitgebrachten Zeugen unterschreiben.

Nach Erfahrungen der ARCHE neigt die Polizei dazu, dem Täter – also dem Kindesräuber und Kindesentfremder – Glauben zu schenken. Wir leben in keinem Rechtsstaat, sondern in einem Angst- und Überwachungsstaat. In der Regel erweist sich der Kinderräuber als der aggressivere Teil der Eltern, der den Behörden mehr Stress machen und auch in den Behörden, bei Finanz- und Bankgeschäften für die Kinder etc. Gewalt in verschiedener Form ausüben kann und wird.
Kein Angestellter oder Beamter wird sich einen solchen Stress, den Gewalttätigen gegen sich zu haben, antun. Sie sind also als liebender Elternteil von vornherein der Verlierer.


2. Führen Sie kein einziges Telefonat mit Ämtern und Behörden ohne Zeugen. Wenn Sie telefonieren müssen, schreiben Sie sich Tag, Uhrzeit, Person, Inhalt und Länge des Gespräches auf. Teilen Sie direkt nach dem Gespräch einem Freund den Inhalt Ihres Anrufes mit und lassen Sie sich dieses Gespräch mit Ihrem Freund schriftlich bestätigen.
Nach Erfahrung der ARCHE neigen die Ämter dazu, wichtige Sachverhalte, wenn es darauf ankommt, vergessen zu haben.

3. Lassen Sie sich jede angelegte Akte zeigen.
Bedenken Sie: Die Einträge, die über Sie gemacht werden, werden gespeichert und können sich auch leicht in anderen Behörden finden lassen. Ob Recht oder Unrecht: Sie sind gläsern. Obwohl Sie keiner Fliege etwas zu Leide tun können, haben Sie einen Akteneintrag – und zwar schneller als Sie denken. Dort können Sie als “gewalttätig” oder “querulatorisch” oder “paranoid”  tituliert werden, ohne dass Sie davon etwas wissen.
Passen Sie auf ! Einträge solcher Art werden weiter geführt und die Polizei kann darauf zugreifen.

Lassen Sie sich von angelegten Akten lückenlose Kopien anfertigen. Achten Sie also auf die Seitenzahl!

4. Vermeiden Sie prinzipiell das Einschalten von sogenannten staatlichen und/oder kirchlichen Hilfsorganisationen.
Vermeiden Sie insbesonders das HInzuziehen des Jugendamtes, der Diakonie und sogenannter Kinderhilfswerke.
Nach Erfahrung der ARCHE sind diese Behörden und Ämter mit Personal besetzt, die ihre eigene Persönlichkeitsentwicklung nicht angegangen sind und zu heftigen Projektionen und Neurosen neigen ( – auch oder gerade Gutachter und Psychologen ! ).  All diese Menschen sind Lohnempfänger für ihre eigenen psychisch pervertierten Meinungen und Handlungen, die auf Sie und Ihre Kinder angewandt werden. Dafür erhalten diese “Fachleute” ihren Monatsgehalt.

Seien Sie besonders achtsam bei Angestellten und Beamten mit dem sogenannten Helfersyndrom und vor Borderlinern bei der Polizei und in der Justiz ! Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter sitzen alle in einem Boot. Sie gehören allesamt zur Justiz !  Achtung: Verlassen Sie sich auf Ihr Gefühl ! Zur psychischen Konstellation der Richter lesen Sie: “Foltersport in Deutschland – Das Stehlen von Eltern“.

5. Lassen Sie auf gar keinen Fall ein Gutachten von sich und von Ihren Kindern machen ! Selbst wenn Sie eine reine Weste haben, werden Gutachten gegen Sie erstellt. Die Gutachter werden von den Gerichten eingesetzt und sind abhängig.

Bedenken Sie: Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden und wird gegen Sie verwendet werden. Das System deckt sich gegenseitig. “Wir sind auf dem Weg in eine verlotterte Gesellschaft!”, kommentierte Prof. Dr. med. Dr. phil. Klemens Dieckhöfer die offensichtlichen schweren Fehlverhaltensweisen im Gerichtswesen, aber auch in der Ärzteschaft und ihren hierarchischen Spielregeln. Dieckhöfer kritisierte deren Haltung mit dem Sprichwort: ‚Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.’
Was sich in den letzten Jahren verbessert hat: Die Kritik an der Psychiatrisierung und am Gutachterwesen wird lauter.

Die Aussagen von Fachleuten und Wissenschaftlern über die Anzahl der falsch ausgestellten Gutachten (50%) und die Gutachterindustrie häufen sich. Falsche Gutachten finden sich besonders auch in der Forensik ! Wie viele Unschuldige sitzen aufgrund falscher Gutachten und Fehlurteilen im Gefängnis oder in der forensischen Psychiatrie ?
Gutachterin Hanna Ziegert, nach Kritik bei Beckmann kaltgestellt: “Ich weiß nicht, ob ich mich jemals begutachten lassen würde.”
Deutschland bekanntester Gutachter, Prof. Dr. Norbert Nedopil: “Qualität der Gutachten oft ungenügend.”

ttt-Beitrag: “Diagnose-Wahnsinn – Ein Psychiater warnt vor den Auswüchsen der Psychiatrie” (DSM5)

6. Wenn nur irgend möglich hüten Sie sich vor dem Behördenfilz. Wer da einmal reingerät, wird zu Soylent Green ( = Futter für die Professionen, die an Ihrem Fall verdienen wollen ! ).

7. Machen Sie sich klar, dass es den Behörden und Ämtern nicht um das Wohl Ihres Kindes geht, sondern um deren eigenes Ansehen in der Gesellschaft und um den Erhalt ihres Arbeitsplatzes und dessen Besoldung !

8. Suchen Sie unverzüglich Hilfsorganisationen in Ihrer Umgebung oder auf Facebook, die von Betroffenen und wissenden Fachleuten geleitet werden. Nehmen Sie persönlichen Kontakt auf und sprechen Sie mit alten Vorkämpfern, die kid – eke – pas über Jahre am eigenen Leib erlebt haben und immer noch erleben.

9. Kid – eke – pas ist grausame menschen- und staatsgemachte Folter !

http://www.archeviva.com/presse_2/kid-eke-pas/ 




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Wie Kinder von Gastarbeitern in den Heimen landeten


Julia Herrnböck29. November 2013, 18:11
  • Karenzanspruch bestand für Gastarbeiter erst nach 52 Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Die meisten hatten keine Wahl und zahlten 2000 Schilling im Monat für das Kinderheim.
    foto: apa/helmut fohringer
    Karenzanspruch bestand für Gastarbeiter erst nach 52 Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Die meisten hatten keine Wahl und zahlten 2000 Schilling im Monat für das Kinderheim.

  • Karlsson fordert Aufklärung für Heimkinder.
    foto: urban
    Karlsson fordert Aufklärung für Heimkinder.


  • Hunderte Kinder von Gastarbeitern wurden in staatliche Obhut gegeben, dokumentiert die ehemalige SPÖ-Politikerin Irmtraut Karlsson
Innsbruck/Wien - Das Argument "Das haben wir nicht gewusst" bringt Irmtraut Karlsson auf die Palme. Als 2011 ans Licht kam, wie viel Gewalt und Misshandlungen Kinder in Heimen der Stadt Wien erlitten hatten, konfrontierte die Soziologin und rote Ex-Nationalratsabgeordnete Stadtrat Christian Oxonitsch (SP) mit der Gegenthese. "Die gewalttätigen Erziehungsmethoden waren sehr wohl bekannt", sagt Karlsson.
Den Beweis liefert sie jetzt in dem gerade erschienenen Buch Verwaltete Kindheit mit Co-Autor Georg Hönigsberger. Es ist nicht das erste Mal: Karlsson, ab 1972 Leiterin der Sozialpädagogischen Grundlagenforschung im Magistrat, dokumentierte bereits 1974 in einem Bericht die menschenunwürdigen Zustände. Damals wurden allerdings nur zensurierte Teile veröffentlicht.

Keine Kochgelegenheit, kein Sorgerecht

 

In dem Buch wird erstmals thematisiert, dass zwischen den 1970er- und den 1980er-Jahren viele Kinder von Gastarbeitern in Heimen aufgezogen wurden. Oft reichte es aus, "keine Kochgelegenheit" zu haben, und Eltern aus Jugoslawien und der Türkei wurde das Sorgerecht entzogen, zeigt Karlsson in einer Aktenkopie.
Viele dieser Kinder kamen direkt nach der Geburt ins Heim, die Eltern hatten kaum eine Wahl: Kinderbetreuung gab es so gut wie keine, und wer nicht arbeiten ging, verlor seine Aufenthaltsgenehmigung.

Einmal in der Woche auf Besuch

 

Besuchen konnten die Eltern ihre Kinder etwa einmal pro Woche. Erst wenn sie wieder zurück in die Heimatländer gingen, nahmen sie die Kinder wieder zu sich. Belege gibt es bisher nur aus Tirol, wo die Psychologin Edith Kasslatter 1979 zwei Säuglingsheime in Axams und in Arzl besuchte. 42 Prozent der hier untergebrachten Kinder stammten von jugoslawischen Gastarbeitern.
"Es gab viel zu wenig Personal, und das war nur schlecht ausgebildet", beschreibt Kasslatter am Telefon. Kinder hätten zum Teil auf dem Gang geschlafen, das Heim sei wie ein Spital geführt worden.
Gemeinsam mit der Heimleitung habe sie ab den 1980er-Jahren viel verbessern können, einige der Gastarbeiterkinder habe sie über Jahre betreut, bis diese wieder zu ihren Familien kamen.

Tourismusgebiete betroffen

 

Weil Mitte der 1960er-Jahre rund 100.000 Arbeitsplätze nicht besetzt werden konnten, schloss Österreich Abkommen mit der Türkei und Jugoslawien. Vor Ort wurden gezielt Arbeitskräfte angeworben. 1973 waren 227.000 Gastarbeiter in Österreich beschäftigt, 1983 waren es 145.000.
Wie viele Familien in dieser Zeit getrennt leben mussten, ist nicht bekannt. Daten über andere Bundesländer fehlen. Karlsson fordert eine Untersuchung. "Betroffen sind vermutlich Tourismusgebiete. Man muss nur schauen, wo es Säuglingsheime gab." (Julia Herrnböck, DER STANDARD, 30.11./1.12.2013)

http://derstandard.at/1385169369821/Wie-Kinder-von-Gastarbeitern-in-den-Heimen-landeten?ref=article 

"Kein Recht aufs Mutter sein" - Quadriga der Familienzerstörung - Wenn man einer Mutter ein Kind raubt


von Tina Zemmrich
Linda Neubauer steht neben einem See.  Detailansicht des Bildes 

Kampf um die Tochter: 
Linda Neubauer mag nicht hinnehmen, dass das Jugendamt ihr die Tochter weggenommen hat. Der 21. Oktober 2013: Es ist ein Montag, an dem Linda Neubauer ihre Tochter das letzte Mal sieht. Sie gibt ihr Brote mit für die Schule und verabschiedet sie. Aber heim kommt Anna nie. Sie wird vom Jugendamt aus dem Unterricht geholt und in eine betreute Wohngemeinschaft gebracht. Wochenlang weiß Linda Neubauer nicht, wo genau ihre Tochter ist. Es sei furchtbar gewesen. "Als hätte man mir das Recht genommen, Mutter zu sein", sagt die 44-Jährige. Vorausgegangen war ein jahrelanger Gerichtsstreit. Noch als Anna klein ist, trennen sich ihre Eltern. Es entflammt ein Streit um Besuchszeiten. Immer wieder landen Mutter und Vater vor Gericht.

http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/sorgerecht131.html 



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"Kein Recht aufs Mutter sein"

Weil die Beziehung zu ihrer Tochter zu eng gewesen sein soll, entzog das Jugendamt einer Mutter das Sorgerecht. Doch Experten zweifeln das Gutachten an. (Stand 27.11.2013 21:03)

Zum Artikel
#1
Chr.Trautmann
Gast

Gutachter legitimieren das Handeln der Jugendämter

80 Prozent der familienpsychologischen Gerichtsgutachten sind mangelhaft!?
Das dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben.

Fraglich, warum Eltern, diese Gutachterei überhaupt noch über sich ergehen lassen? Es besteht keinen Zwang zur Mitwirkung.

Psychologische und erziehungswissenschaftliche Gutachten, auch von Approbierten sehen nicht wirklich besser aus und sorgen für weitere Eskalationen.

Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren oder Kindesentzug (Fremdunterbringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter regelmäßig die Frage, in wie weit die Eltern erziehungsfähig sind. Letzteres geschieht gerade so, als wäre Erziehungsfähigkeit eine meßbare Größe.

Frei nach Prof. Klenner ist diese Fragestellung aber allein schon vom Ansatz her idiotisch, denn vor der Trennung hätten ja meist beide Elternteile die Kinder erzogen, ohne dass ihre diesbezüglichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen worden wären.

Auch bei Inobhutnahmen von Kindern durch das Jugendamt wird die Frage der Erziehungsfähigkeit aufgeworfen, obwohl hier eigentlich gefragt werden müsste bzw. nur gefragt werden dürfte: "Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?"

Denn laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es nicht zum Wächteramt des Staates, für eine bestmögliche Erziehung und Förderung von Kinder zu sorgen, sondern seine Aufgabe besteht allein darin, konkrete Gefahren vom Kind abzuwenden.
#2
Stieglitz
Gast

Mit Gutachten erstellen kann man auch

Geld verdienen, bestimmt mehr als 8,50 E/h! Bemerkenswert ist, daß einer Mutter wegen zu liebevollem Umgang das Kind entzogen wird während an anderer Stelle Kinder mißhandelt oder getötet werden und keiner hat gemerkt, was geschehen ist! Diese Frau ist bedauernswert.
#3
Sebastian
Gast

Unmenschlicher Jugendschutz

Das ist kein Einzelfall. Jetzt sollte man sich allerdings grosse Sorgen machen um die Kleine Anna, und was das Jugendamt mit ihr veranstalten wird. Da sind wohl mindestens vollständige Entmündigung, Gehirnwäsche und psychologische Vergewaltigung der Kleinen zu befürchten, zum Zweck der Bestätigung der eigenen Gutachten. Und sie wird da ja auch schon gezwungen, auf dem Boden zu liegen und zu schreien.

Ganz ähnlich war es der Autorin Kerstin Kempker mal ergangen, und die hat darüber in ihrem Buch "MIT-GIFT, Notizen vom Verschwinden" berichtet. Da hatte sie also als kleines Mädchen mal ein Tagebuch geschrieben, und darin auch was über Selbstmord. Aber dann hatten Gutmenschen das Tagebuch gelesen und daraufhin eine gewaltsame Trennung von der Familie und eine Zwangseinweisung in eine staatliche Anstalt veranlasst.

Dort wurde sie dann über Jahre hinweg mit den stärksten Psychopharmaka und Neuroleptika vollgestopft und sogar mit Elektroschocks behandelt, um sie geistig "gesund" zu machen. Bis sie dann nur noch ein aufgedunsenes sabberndes Wrack war, am Rand der völligen Zerstörung ihrer Persönlichkeit. Und das alles nur, um ihren Willen zu brechen. Damit sie endlich eingesteht, dass die psychologischen Gutachter recht gehabt hätten mit ihren Gutachten.

Leider können sich die meisten hier in Deutschland gar nicht vorstellen, was für ein Ausmass an Menschenverachtung gerade der "Jugendschutz" gerade gegenüber Kindern haben kann.
#4
 
 
 
 
 

Quadriga der Familienzerstörung - Wenn man einer Mutter ein Kind raubt http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/11/quadriga-der-familienzerstorung-wenn.html

 
 
 

2013/11/28

Neuerlicher Freispruch durch Mag. Michaela Krankl! Strafverfahren Essmann - gerichtl.beeideter Vater-Terrorist! Am Wege zu den Kinderrechten!





Neuerlicher FREISPRUCH, auch im zweiten Rechtsgang!
 
Nach jahrelangen Verhandlungen für den Kampf um seine Tochter und die Aktivitäten für Kinderrechte wurde der Vater Kurt Essmann auch beim neuaufgerollten Prozess am 2. Verhandlungstag, den 21.11.2013 durch die Richterin Dr.Gerda Krausam zur Gänze freigesprochen. Vertreten wurde Kurt Essmann wie üblich durch Frau Mag. Michaela Krankl.
Wie schon der Richter Dr. Stefan Apostol am 31.3.2011 feststellte, Kurt Essmann hatte zu keinem Zeitpunkt nur irgendeinen subjektiven Tatvorsatz jemanden zu bedrohen, noch hat er objektive Drohhandlungen gesetzt!

Wir gratulieren unserer Anwältin der Kinderrechte, Mag. Michaela Krankl.


 

Strafverfahren Essmann - gerichtl.beeideter Vater-Terrorist!



Prozessbericht:
Dem Kind Katharina wird beim BG Josefstadt „ohne“ viel Widerstände
das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern:
Artikel 4

Zitat:
„Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.“

von einer Richterin zuteil, also stattgegeben.

Keine kinderfeindlichen Frauen- od. Genderorganisationen wurden zwischengeschalten um die Aussagen des Kindes zu verzerren. Es bedurfte keiner Sachverständigen, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Kindes zu verdrehen. Katharina tritt in den Zeugenstand und machte, nach Belehrung über die Wahrheitspflicht, ihre Aussage sachlich und gelassen.

Richterin Mag. Hummel führt das Verfahren ruhig und sachlich, ihr Umgang mit Katharina ist liebenswert und zuvorkommend. Sie erwähnt nur einmal noch kurz ob es als gut empfunden werde, dass Katharina in einem Strafverfahren ihre Aussage tätigt. (Es handelt sich hier ja um Aussagen gegen eine Mutter und nicht gegen einen Vater.)

Die Vertreterin des Vaters führt dazu aus, dass sie in ihrer Kanzlei gerade 2 Fälle vertrete, dort die Kinder sogar zu falschen Aussagen gegen die Väter instrumentalisiert werden, sogar die Gutachterinnen in diesem Verfahren dies bestätigen, aber sich dort niemand um den Schaden dieser Kinder, die gegen ihre Väter falsch aussagen kümmert. Also Katharinas Aussage, im Hinblick auf ihr Menschenrecht auf Erhalt von Briefen, das ihr nach ihrer Angabe verweigert wurde, hier wohl nicht wirklich das Thema stellen könne.

Der Kindesvater führt dazu aus, dass Gerichte, Jugendbehörden, GutachterInnen, als auch staatliche Opfer u.Kinderschutzorganisationen seit rund 6 Jahren keinerlei Bedenken auch nur andachten Katharinas Seele zu misshandeln um sie von ihrem Vater zu trennen, ja auch ihre Schwester wird im Wissen aller nun auch noch misshandelt. Katharinas kleine Schwester wird seit 2 Jahren nun auch von ihr entfremdet und dies wieder mit der Unterstützung aller zuständigen Behörden und Gerichte.
Zitat:

Niemand hatte hier je auch nur geringste Bedenken oder die Gedanken eines „Kindeswohls“ im Sinn.
Ihr seinerzeitiger Suizidversuch kümmerte kaum die zuständigen „um das Kindswohl sich Bemühenden“. Ganz im Gegenteil, die zuständige RichterIn wiederholte die Vaterentsorgung eiskalt noch ein weiteres Mal - mittels einer nächsten EV und ließ auch noch den Vater verhaften.
Dann nahm die Richterin noch einzelne Sätze aus einem Email heraus, dass der Vater an die Richterin übersandte und darin vor den lebensgefährlichen Folgen für seine Tochter warnte, setzte diese Zeilen neu wieder zusammen, bastelte eine Drohung und ließ den Vater verhaften. Liebende Väter sind in Österreich nach wie vor das Feindbild Nr.1

Richterin Mag. Hummel erwähnt heute auch erstmals die rechtliche Parteienstellung Katharinas (Katharina ist im 15 Lebensjahr), die ihr ein anderer österr. Richter immer noch verweigert, wie auch ihr rechtliches Gehör, dann stellt sie Katharina die Fragen.

Erschütternd in Katharinas Zeugenaussage heute ist der Umstand, dass Katharina nicht nur diverse Briefe vom Vater aus der Untersuchungshaft nicht erhalten haben soll, sondern ihr auch der Brief: „Papa ist frei und hat Dich lieb“ scheint`s auch unterschlagen wurde. In jedem Falle wurde Katharina laut ihren eigenen Angaben nicht davon unterrichtet, dass ihr Vater frei ist. Katharina sollte also weiter leiden und glauben, dass ihr geliebter Vater gefangen ist und weiter im Glauben leben er werde - wie man ihr berichtete - wie Mag. Herwig Baumgartner 7 Jahre wegegesperrt. Die staatlichen Kinderorganisationen handelten ebenso still.

Niemand suchte Katharina auf und teilte ihr mit, dass ihr Vater wieder frei ist.
Das LKA schützte im Auftrage der staatlichen Müttergruppen wieder nur die Mutter, so der unbescholtene Vater vorbeikomme und zum Täter werde, da er seinem Kind guten Tag sagt oder ich hab Dich lieb….bin wieder da…hab keine Angst. Dass Vater Kurt Essmann natürlich dies so vornahm und sich durch keinerlei Drohungen wie immer beirren ließ, war klar.

Der Gerichtssaal war mit Prozessbeobachtern/Öffentlichkeit zum Bersten gefüllt. Viele Beobachter mussten stehen. Schon in den ersten Prozesstagen waren erste Frauen und Mütter gekommen, interessierten sich für den Verlauf des Prozesses.
Die Presse war anwesend, wie auch ein Vertreter einer österreichischen Partei.

Es fehlte diesmal die Angeklagte, sie war nur durch den Anwalt vertreten, wie auch die weiteren geladenen Zeugen der Kindesmutter, die Großmutter und auch der Großvater.
Alle waren vor dem Prozess erkrankt!?

Anwesend war auch eine Dame des Jugendamtes, wie auch wieder selbige Dame der Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie, die seelisch misshandelten Kindern in der Realität nicht helfen kann - auch wenn sie schon eine junge Frau sind.
Aber sie hat dennoch wieder Hilfe angeboten, dies zum dritten Mal – nur die Hilfe kommt nicht. Vielleicht weil diese Hilfe nur Opfern zukommt? Und Kindern bei seelischen Misshandlungen – ja so gut wie nie Opferstatus zugebilligt wird.

Das heißt alle schauen zu wie selbst zwei Geschwister entfremdet werden.

Die Dame der Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie wurde auch dieses Mal wieder darauf angesprochen warum sie, aus Steuerkosten finanziert, wieder nur hier sitze, wenn sie doch bei Gewalt in der Familie gar nicht helfen kann . . .

Schlussendlich verließ die Dame eilen Schrittes den Gerichtssaal mit den Worten wie es von einer alteingesessenen, erfahrenen steuerlich unterstützen Gehalts-Gewalt-Expertin zu erwarten ist…
“Sie könne eben nicht helfen, da sie nicht das Jugendamt sei!“

Die anwesende Dame des Jugendamtes Wien 9 sprach von Beginn an bis zum Ende kein Wort und ging so schweigsam wie sie angekommen war. Ihr Stundenlohn ist uns nicht im Detail bekannt.

Der Anwalt der Kindesmutter war diesmal eher ruhig. Es kam diesmal zu keinerlei Anhäufung von Aussagen-Unterstellungen…wie Herr Essmann sei ein abnormer Rechtsbrecher usw…Nur vereinzelt kam es zum heiteren Wortwechsel.
Möglicherweise beeinträchtigte das Geschehen, nämlich das Erscheinen des Kindes Katharina den Herrn Verteidiger Dr. Wolf, ihre Mutter er ja auch vertritt in Betreff der rühmlichen Kindesentfremdung nun auch zu ihrer Schwester.

Die Verhandlung wurde wegen nicht Erscheinens der Angeklagten und einiger Zeugen vertagt. Der neue Prozesstermin wird noch bekannt gegeben.

Wie immer gilt die Unschuldsvermutung.
Dateianhang:
Kinder in Haft.jpg
Kinder in Haft.jpg [ 14.66 KiB | 2557-mal betrachtet ]

http://gw.justiz-debakel.com/forum/viewtopic.php?f=71&t=9711&sid=528579b7867e05513daa7d83840cc456&start=90 

http://www.vaeter-ohne-rechte.at/neuerlicher-freispruch-durch-mag-michaela-krankl/

 

Wichtige Hinweise zum Familienrecht




Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [29]

WikiMANNia rät:
"Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."








    http://www.jugendaemter.com/ 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

Gutachten im Familienrecht - Nicht enden wollende Hybris der „Rechtsprechung“ Über den Wahn, die artspezifischen Fähigkeiten zur Elternschaft „begutachten“ und „beurteilen“ zu dürfen

http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/07/gutachten-im-familienrecht-nicht-enden.html

2013/11/26

OLG Brandenburg - Sorgerecht trotz „eingeschränkter Erziehungsfähigkeit“? - 2 Kommentare


OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2013 – 9 UF 25/12, DRsp-Nr. 2013/16879

Die bloße Befürchtung, die eingetretene positive Entwicklung eines Jugendlichen könne Rückschritte erleiden, reicht nicht aus, um einen fortgesetzten nachhaltigen Eingriff in das Sorgerecht der Mutter zu rechtfertigen.


Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Sorgerechts

Zudem darf Eltern das Sorgerecht nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden. Helfende und unterstützende Maßnahmen sind vorrangig anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1982 – 1 BvR 188/80, DRsp-Nr. 1994/2637 und Beschl. v. 28.02.2012 – 1 BvR 3116/11, DRsp-Nr. 2012/10833).

Praxishinweis

Auch Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Sorgeberechtigten und an einer an den Bedürfnissen des Kindes orientierten Erziehung reichen als gegenwärtige, erhebliche Gefahr für das Kindeswohl und somit als Voraussetzung für einen Entzug des Sorgerechts nicht aus. Vielmehr muss mehr als nur eine bloße Befürchtung dargelegt werden, um weiterhin einen Sorgerechtsentzug zu rechtfertigen.


2 Kommentare

  1. 25.Nov 2013 1
    Ein wegweisendes Urteil für alle betroffenen Eltern der jährlich 40.000 statistisch erfassten “Inobhutnahmen” von Kindern aus zumeist intakten Familien.
    Plus Dunkelziffer sprechen wir über 100.000 Kinder, die jedes Jahr eher auf Profitgründen der “Profi(t)-Eltern – siehe: profimamilie.de – der Fremdbetreuungsindistrie zugeführt werden.
    Leider fehlt VIELEN Anwälten die hier schlüssig vorgetragene und eigentlich doch recht einfache Begründung, um den Familien in kurzer Zeit wieder zu ihrem Familienglück und Recht auf Familie nach Art. 6 GG zu verhelfen.
    Der Verein “FAMILIENWOHL” unterstützt Familien in der schwierigen Zeit vor und nach Inobhutnahmen, in welcher Eltern wie Kinder durch die zugefügte Traumatisierung oftmals handlungsunfähig sind.


  2. Christina Trautmann
    26.Nov 2013 2
    Die NSV (nationalsozialistische Volkswohlfahrt) hatte !17 Mio. Mitglieder, die nur auf das “Wohl” der Kinder ausgerichtet war. In einem fein strukturierten System aus Gutachtern, Heimpersonal etc., die die Kategorisierung der “Wertigkeit” von Kindern zu bestimmen hatten und in der “Erziehungsberatung” tätig waren. Mein Lieblingswort “Erziehungs(un)fähigkeit” kommt ganz klar aus der NaziZeit und wird heute für die fast identische Selektion von Kindern und Familien verwendet, um “Massnahmen” zu rechtfertigen, die sonst nicht zu rechtfertigen wären.Damals wie heute.

    Beim Begriff “ERZIEHUNGSFÄHIGKEIT” bekomme ich regelmässig “Anfälle”. Doeser Begriff sollte heute gar nicht mehr gebräuchlich sein!

    “Herr oder Frau SoundSo sind aus psychologischer Sicht eingeschränkt erziehungsfähig
    oder gar
    Herr oder Frau SoundSo sind aus psychologischer Sicht erziehungsunfähig”

    Eine solche Feststellung ist aus nüchterner, wissenschaftlicher Sicht absolut unhaltbar. Hier wähnen sich einige Psychologen in einer Omnipotenz, welche sie weder persönlich noch via wissenschaftlichem Studium besitzen (können) und sie verursachen Schicksale, welche auf einem solchen Entstehungshintergrund, auf absoluter Willkür beruhen. Jeder Betroffene müsste sich gegen ein Gutachten mit einem solchen FAZIT mit juristischen Mitteln wehren, denn sie erfüllen die Voraussetzungen des Bundesgerichtshofes in keiner Weise:
    “Die Untersuchungsergebnisse von Sachverständigen können in der Rechtsprechung nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit denen sie gewonnen werden, nachprüfbar sind….” (BGH AZ 3 StR 113/75)”

    Bildlich gesprochen können so komplexe Konstrukte wie “Erziehung” oder die “Fähigkeit zur Erziehung” weder theoretisch, noch über Testverfahren gemessen werden. Da bis heute keine Kriterienbestimmungen darüber existieren, was unter “Erziehungskompetenz” zu verstehen ist, kommt dies einem Schuss auf eine Zielscheibe gleich, welche sich je nach der Person, welche den Schuss abgibt, nachträglich den schwarzen Punkt auf die Stelle setzt, wohin zuvor die Person geschossen hatte……

    Nachprüfbar hieße, dass die psychologischen Gutachter ihre theoretischen Konstrukte, welche sie in ihren Testungen und Beobachtungen verwenden auch erklären würden. Sie müssten also nachvollziehbar erläutern, was sie unter “Erziehungsfähigkeit” verstehen und mit welchen Methoden sie diese erfassen wollen. Sie müssten erläutern, aus welchen Gründen sie bestimmte Testformen verwenden, was diese Tests messen sollen und ob die Tests die verlangten Gütekriterien erfüllen.
    Gerade an dieser Stelle geraten Psychologen in unsicheres Fahrwasser. Denn Fragen der Erziehung sind ursprünglich nicht das Gebiet ihrer Wissenschaft. Sie können aufgrund ihres fehlenden theoretischen Hintergrundwissens daher nicht erläutern, was sie unter Erziehungskompetenz verstehen, mit welchen Tests man diese messen könne und aus welchen Einzelfaktoren sich die Erziehungskompetenz zusammen setzen soll. So lassen sie das, was sie eigentlich messen sollen unbestimmt und behelfen sich mit Allgemeinplätzen, bzw. legen ihrem Gutachten ihre ganz persönlichen und subjektiven Vorstellungen von Erziehung zugrunde. Dies dürfte auch die Erklärung dafür sein, warum Gutachten in Familiengerichtsverfahren aus (erziehungs-)wissenschaftlicher Sicht überhaupt nicht haltbar sind und wissenschaftliche Begründungen für die dort gefällten Urteile gar nicht oder nur unzureichend vorhanden sind.

    Oftmals geht es in familienrechlichen Verfahren darum, eine Kindeswohlgefährdung durch die Eltern, nachzuweisen.
    Die Fragestellung nach der Erziehungs(un)fähigkeit ist zwar noch üblich, jedoch nicht zielführend, da nicht ermittelbar und sogar das Thema verfehlt.
    Fraglich ist ohnehin, warum Gutachten überhaupt derart häufig angefordert werden.Das ist zwar auch oftmals noch üblich, aber vielleicht nicht wirklich nötig.

    http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/wichtige-informationen-zu-gutachten-im.html

    http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/kindes-und-familienvernichtende.html

Quelle:
http://www.familienrecht.de/sorge-umgang/sorgerecht-eingeschraenkte-erziehungsfaehigkeit/?fb_action_ids=748328041848861&fb_action_types=og.recommends&fb_source=other_multiline&action_object_map={%22748328041848861%22%3A251302708358156}&action_type_map={%22748328041848861%22%3A%22og.recommends%22}&action_ref_map

2013/11/25

«Das Recht der Kinder ist höher zu gewichten»




Das Parlament hat beschlossen, das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall unabhängig vom Zivilstand der Eltern einzuführen. Über den Zeitpunkt der Umsetzung wird noch gestritten. Ein Kurzinterview zum Thema mit dem Rechtsanwalt und ehemaligen CVP-Nationalrat Reto Wehrli.

Reto Wehrli (48) ist Rechtsanwalt in Schwyz und war von 2003 bis 2011 CVP-Nationalrat. (Bild: zVg.) Reto Wehrli (48) ist Rechtsanwalt in Schwyz und war von 2003 bis 2011 CVP-Nationalrat.
 
Reto Wehrli, gemäss dem Parlament soll das gemeinsame Sorgerecht per 1. Januar 2014 zur Regel werden. Dagegen läuft die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) Sturm. Was halten Sie von diesem Protest?
 
Nichts. Die KOKES begründet ihre Haltung mit operativen Problemen. Das ist schlicht nicht akzeptabel. Höher zu gewichten als Verwaltungsprobleme sind der politische Wille und das Recht der betroffenen Kinder und Eltern, endlich die gemeinsame elterliche Sorge zu erhalten.

Die KOKES möchte die Revision frühestens per 1. Januar 2015 in Kraft setzen, denn sie rechnet mit einer Flut von Gesuchen, da Geschiedene, deren Scheidung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, das gemeinsame Sorgerecht auch nachträglich noch beantragen können. Ist ein Jahr später so schlimm?
 
Wenn die Kantone organisatorisch derart Probleme haben, wird es in einem Jahr wohl auch nicht besser. Die politische Führung in den Kantonen ist gefordert. Denn das Problem ist nicht die gemeinsame elterliche Sorge, sondern die Kapazität, mit der die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Dossiers erledigen. In unserer Kanzlei haben wir Fälle, die seit eineinhalb Jahren auf einen Entscheid warten. 


Die Behörden sind überfordert?
 
Es wird unnötiger Aufwand betrieben. Ein Beispiel: Kürzlich meldete sich ein Ehepaar mit Kindern im Primarschulalter bei mir. Die Eltern wollten das gemeinsame Sorgerecht. Dazu haben die Behörden beide Kinder und die Eltern befragt, wollten von ihnen einen Vermögensnachweis und auch noch eine zweite Befragung durchführen. Dieser riesige Abklärungsaufwand ist völlig übertrieben. Es handelte sich ja nicht um einen Streitfall. Es braucht Leute mit Augenmass bei der Umsetzung, es braucht politische Leadership.

Will die KOKES die Unterhaltsregelung gleichzeitig mit dem Sorgerecht neu regeln?
Das wird ihr unterstellt, zumal es ja der ursprünglichen Absicht von Justizministerin Sommaruga entspricht. 

Ist die Koppelung sinnvoll?
 
Nein. Denn das eine kann man ohne das andere in Kraft setzen.
Der Bundesrat befindet laut Bundesamt für Justiz noch diesen Monat über den Zeitpunkt der Einführung. Wie wird er entscheiden?
Ich befürchte, dass Frau Sommaruga den Antrag auf Verschiebung stellt, hoffe aber, dass der Bundesrat den klaren politischen Willen des Parlaments respektiert.
Wird es mit dem neuen gemeinsamen Sorgerecht als Regelfall zu mehr Streitigkeiten zwischen den Eltern kommen?
Die Eltern haben neu unabhängig von ihrem Zivilstand das gemeinsame Sorgerecht. Durch diesen neuen Regelfall sollte eigentlich weniger gestritten werden.
Sie haben bereits 2004 als Nationalrat dem Bundesrat das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorgeschlagen. Als verheirateter, zweifacher Vater sind Sie von der Anpassung nicht betroffen. Weshalb haben Sie sich engagiert?
Aufgrund der praktischen täglichen Erfahrung als Anwalt. Ich habe oft erlebt, dass Väter einem Erpressungsrisiko ausgesetzt sind: «Zahlst du mir, dann gebe ich dir das elterliche Sorgerecht.» Und andererseits haben es sich einige als Zahlväter bequem gemacht und sich nicht um die Kinder gekümmert. Das ist genauso falsch. Jetzt heisst es endlich, auch im Gesetz: Elternsein bedeutet Verantwortung tragen – für beide, immer.



MEHR INFOS
Beschrieb der neuen Elterlichen Sorge auf der Website des Bundes
Infoartikel zum Thema Sorgerecht und Gleichstellung auf humanrights.ch



Erschienen in MM-Ausgabe 48
25. November 2013
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http://www.migrosmagazin.ch/menschen/interview/artikel/gemeinsame-elterliche-sorge-das-recht-der-kinder

Öffentliche Anfrage an die VertreterInnen der Wiener Frauenhäuser!




Ein männlicher Besucher Ihrer Veranstaltung beschimpfte heute den 25.11.2013 vor dem Wiener Volkstheater die Kundgebungsteilnehmer für Kinderrechte als "NAZIS"...

Da keine der anwesenden Damen der Veranstaltung dagegen intervenierten oder sich dazu gegenteilig zu Wort meldeten stelle ich als österr. Staatsbürger und Souverän die folgende Anfrage an die VertreterInnen der Wiener Frauenhäuser:

„Viele entsorgte Väter, Mütter, Großmütter, Großväter, Tanten, Onkeln und Nichten sind bekennende Sozialdemokraten, Christdemokraten und Grüne. Da diese Personen von einem Besucher der Wiener Frauenhäuser in aller Öffentlichkeit als "NAZIS" bezeichnet werden und sich niemand der anwesenden Damen davon distanzierte….bedeutet dies nun, dass bekennende österreichische Sozialdemokraten, Christdemokraten und Grüne mit Tätern und TäterInnen des Nationalsozialismus gleichgestellt werden, vor allem wenn sie ihre Kinder, Enkeln, Nichten und Neffen bekennen diese zu lieben?

Kurt Essmann








 

Im Auftrag unserer Kinder 24.11.2013 part one

http://www.youtube.com/watch?v=osj8RhASzfo&feature=youtu.be

2013/11/23

OLG Dresden: wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung muss Jugendamt Schadensersatz leisten





Oberlandesgericht Dresden, Az. 1 U 1306/10 vom 30.04.2013

wegen Amtshaftung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riechert, Richterin am Oberlandesgericht Fahrinkrug und Richterin am Oberlandesgericht Podhraski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 für Recht erkannt:


Beschluss:


1.3. Die bei dem hier in Rede stehenden Handeln hoheitlich tätig gewordenen Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben im Zusammenhang mit der Antragstellung objektiv die ihnen hierbei obliegenden Amtspflichten verletzt. 

Maßgeblich für die Bestimmung des Pflichtenkreises ist in erster Linie der Regelungsgehalt, wie er sich aus den §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8a Abs. 1 und 3 SGB VIII ergibt, welche zugleich den sich aus Art. 6 Abs. 3 GG ergebenden Schutzauftrag gegenüber Kind und Familie konkretisieren (vgl. Hauck/Hains. Großkommentar zum SGB VIII, Stand Sept. 2012, Bd. 1, § 8a Rz. 1) 

Dieser Regelungsgehalt beinhaltet insbesondere die sich auch bereits aus allgemeinen Verwallungsrechtsgrundsätzen folgende Pflicht zur gewissenhaften, also vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (vgl. insoweit auch BVerfG vom 21.11.2012 -1 BvR 1711/09. LS 2, juris) und die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des nach § 8a Abs. Absatz 2 SGB VIII angerufenen Familiengerichts. 

Daneben hatten die Jugendamtsmitarbeiter der Beklagten den allgemeinen, für alle Träger öffentlicher Verwaltung geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. insoweit auch BVerfG vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 -, juris Rn. 19).

Die Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Erarbeitung der Antragsgrundlagen sowie bei der Antragstellung selbst unter allen drei zuvor geschilderten Gesichtspunkten ihre jeweils auch dem Schutz der Kläger dienenden Amtspflichten verletzt:

a) Die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben zunächst unzureichend und unvollständig den für einen Antrag auf Sorgerechtsentzug relevanten Sachverhalt ermittelt.  

Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § BGB § 1666 BGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheil voraussehen lässt (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2010 - 1 BVR 374/09, NJW 2010, 2333).

Nach dem streitgegenständlichen Vorfall am 29.01 2008 und dem sich anschließenden Besuch durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes wäre das Jugendamt zumindest gehalten gewesen, vertieft bei der Tagesmutter und späteren Zeugin im Prozess, Frau Z., nachzufragen, ebenso wie bei dem betreuenden Kinderarzt sowie bei den zuvor die Familie begleitenden Stellen der Erziehungshilfe.  

Das Jugendamt ist bei seinem nach § 8a SGB VIII gegebenen Prüfauftrag unbedingt verpflichtet, uneindeutige und zweifelhafte Informationen zu erhellen und aufzuklären (ausführlich: Hauck/Hains, a. a. O., § 8a Rz. 3, 9 f., jew. m. w. N.). Diesem von der Rechtsprechung und dem Gesetzestext klar definierten Aufklärungs- und Prüfauftrag ist das Jugendamt nicht nachgekommen, obwohl die Gesamtsituation hierzu eindeutig Anlass gegeben hätte. 


b) Das Jugendamt handelte pflichtwidrig bei der Abfassung und Einreichung des Antrages beim Familiengericht, Nicht nur § 8a SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zur Zuarbeit gegenüber dem Gericht in einer Weise, die dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Abwägung für eine richtige Entscheidung ermöglicht (vgl. Hauck/Hains. a. a. O. § 8a Rz. 8; 13; 18). 

Der Senat sieht insoweit auch Parallelen zu der zu Haftbefehlsanträgen der Staatsanwaltschaft ergangenen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des Gerichtes um eine zentrale Pflicht handelt (vgl. BGH vom 23.10.2003 - III ZR 9/03. juris Rn. 16ff). 

Der Sachverhalt bei der Einreichung von Haftbefehlsanträgen ist insoweit mit der Pflicht zur Zuarbeit nach § 8a SGB VIII vergleichbar, als in beiden Fällen das Gericht durch den Erlass der beantragten Entscheidung unter Umständen erheblich in grundgesetzlich geschützte Rechte der Betroffenen eingreift. 

Hieraus erklärt sich, dass es sich bei der Pflicht zur gewissenhaften Zuarbeit um einen zentralen Aspekt bei den dem Jugendamt obliegenden Amtspflichten handelt, weil die Zuarbeit eine sachgerechte und vollständige Prüfung durch das Gericht ermöglichen und gewährleisten muss. 

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der vom Jugendamt selbst erstellte „Prüfbogen bei Vermutung von Kindeswohlgefährdung“ nebst Beiblatt, der gerade zum Zwecke der Schaffung und Dokumentation einer Entscheidungsgrundlage erstellt wird, nicht mit vorgelegt wurde - ebenso wenig wie die dem Jugendamt bekannte Stellungnahme der zuvor beteiligten Erziehungshilfestelle vom 15.01. 2008. 

In diesem Zusammenhang ist weiter anzuführen, dass die Antragstellung als solche insoweit eine unzutreffende Darstellung enthielt, als darin ausgeführt wurde, die Tagesmutter, Frau Z., habe „weiterhin die durch die anonyme Anzeige angebrachten Vorwürfe ... bestätigt“ (S. 3 des Antrages, Anlage K5), wobei tatsächlich - was der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten auch bekannt war - es sich bei der „anonymen Anzeige“ um einen Anruf der Frau Z. selbst gehandelt hatte. 

Durch diese klar verfälschende Darstellung wurde beim Amtsgericht der Eindruck erweckt, mutmaßliche Gefährdungen der Klägerin zu 1) seien dem Jugendamt von mehreren Seiten zugetragen worden. 

In die gleiche Richtung zielt die Formulierung auf Seite 2 des Antrages, wonach der ASD „durch einen anonymen Anruf darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es in der Familie seit Beendigung der SPFH erneut Schwierigkeiten gäbe, die eine ernste Bedrohung für das Wohl A.'s darstellen“ (Unterstreichung durch das Gericht). 

Auch hierdurch wird in tendenzieller Weise der Eindruck einer Mehrfachgefährdung suggeriert, ohne dass sich aus den vorangehenden Unterlagen in irgendeiner Weise eine bereits zuvor stattgehabte „ernste Bedrohung“ für das Wohl der jetzigen Klägerin zu 1) ergeben hätten.

c) Weiter hat die Behörde der Beklagten auch objektiv gegen ihre Pflicht verstoßen, das ihr eingeräumte Ermessen bei der Antragstellung pflichtgemäß auszuüben und hierbei - was jedem Sachbearbeiter ohne Weiteres bekannt sein dürfte und müsste - den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. 

Der Entzug des Sorgerechtes stellt die schärfste vorstellbare Maßnahme an erlaubten Eingriffen in das grundgesetzlich geschützte elterliche Sorgerecht sowie das Recht des Kindes auf den Verbleib bei seiner leiblichen Mutter und im Rahmen seiner leiblichen Familie dar. 

Vor diesem Hintergrund versteht sich die strenge Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Voraussetzungen und den Kriterien für den Sorgerechtsentzug von selbst (vgl. BVerfG vom 29.01.2010, a. a. O.; sowie BVerfG v. 17.06.2009, a. a. O.) 

Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb - sei es unter dem Gesichtspunkt gemutmaßter fortdauernder Gewalttätigkeit des Vaters oder den „Problemen auf Paarebene“ die Behörde nicht zunächst zunächst eine nur kurzfristige Inobhutnahme des Kindes, die Gewährung intensiver psychologischer Hilfe oder aber auch den abermaligen Einzug der Kindesmutter in eine „Mutter-Kind-WG“ oder schließlich den Verweis des Kindsvaters aus der Wohnung in Betracht gezogen und initiiert halte. 

Der Antrag auf Sorgerechtsentzug war auch unter dem Gesichtspunkt grob unverhältnismäßig, als das Jugendamt tatsächlich über den einmaligen, zudem ausschließlich gegen Sachen gerichteten Gewaltausbruch des Vaters keinerlei positive Feststellungen zu sonstigen, gar personengerichteten Gewalttätigkeiten des Vaters getroffen hatte, ebenso wie es keinerlei konkrete Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, inwieweit sich „Probleme auf Paarebene“ konkret, auf das Kindeswohl auswirken würden, geschweige denn, dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß annehmen würden, dass dies einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würde. 

Die Verhältnismäßigkeit der Beantragung des Sorgerechtsentzugs als schärfster vorstellbarer Maßnahme ergibt sich auch nicht etwa aus „fehlender Kooperationsbereitschafl“ der Eltern, wie die zum Termin erschienene Leiterin des Jugendamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung meinte. 

Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Klägerin zu 1) zuvor sehr wohl kooperiert hatten, indem sich die Mutter nämlich auf Anraten des Jugendamtes zeitweilig in einer Mutter-Kind-WG unterbringen ließ und indem die Eltern auch regelmäßige angekündigte wie ungekündigte Besuche der Mitarbeiterin der Familienhilfe zuließen und damit der Vorwurf fehlender Kooperationsbereitschaft schlicht aus der Luft gegriffen erscheint, gibt es keine Pflicht zur Kooperation der Eltern im Hinblick auf beabsichtigte pflichtwidrige Maßnahmen. 

Von leiblichen Eltern zu fordern, bei einem Sorgerechtsentzugsverfahren „zu kooperieren“, würde den Sinn jeglicher Jugendfürsorge konterkarieren Dass umgekehrt im Hinblick auf andere, weniger einschneidende Maßnahmen die Eltern angeblich nicht kooperiert hätten, wird durch ihr früheres Verhalten eindeutig widerlegt.




  
1.4. Die Mitarbeiter der Beklagten handelten im Zusammenhang mit der Antragstellung auch schuldhaft. 


Zwar begründet nicht jeder Fehler in der Rechtsanwendung bereits den Vorwurf des Verschuldens. Dieses ist aber dann zu bejahen, wenn sich die Rechtsanwendung des handelnden Amtsträgers nicht mehr als vertretbar darstellt, mit anderen Wort entfällt der Schuldvorwurf erst dann, wenn die Rechtsansicht des Amtsträgers aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und wenigstens als rechtlich vertretbar angesehen werden kann (Staudinger/Wurm, Kommentar zum BGB, Buch 2, Unerlaubte Handlungen 4, Stand 2007, § 839 Rz. 204 f., m. w. N.) 

Von Letzterem ist vorliegend allerdings nicht auszugehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten der Mitarbeiter der Behörden sprechenden subjektiven Umstände. 

So verkennt der Senat insbesondere nicht, dass der Malistab für die Beurteilung einer schuldhaften Sorgfaltswidrigkeit nicht der „ideale Beamte“ ist. sondern vielmehr ein Durchschnittsbeamter 

Auch hieran gemessen stellt sich die Vorgehensweise des Jugendamtes im konkreten Fall als schlechterdings unvertretbar dar. Unabhängig davon, dass die Mitarbeiter der Beklagten das ggf. bestehende und von ihnen angenommene Gefährdungspotenzial unsorgfältig ermittelt haben, stellte sich auf der Grundlage der von ihnen selbst gewonnenen Tatsachenbasis der gestellte Antrag in der gestellten Form auf Entziehung des Sorgerechtes als von vornherein nicht tragbar dar. 

Wie das Landgericht zutreffend in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat (dort S. 14 Mitte bis S. 16 oben), war den Mitarbeitern der Beklagten das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Sorgerechtsentzug ausweislich ihrer eigenen Feststellungen in dem Prüfbogen vom 31.01.2008 positiv bekannt. 

Dort hat die zuständige Mitarbeiterin Riedel selbst festgehalten, dass für eine Gefährdung des Kindeswohls keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten (geschweige denn Gefährdungen solchen Ausmaßes, welche einen Sorgerechtsentzug gerechtfertigt hätten). Vielmehr wurde festgestellt, dass eine Gefährdung nicht abschließend ausgeschlossen werden könne.

Der Senat kann offenlassen, ob - wie das Landgericht meinte - deutliche Indizien für ein bedingt vorsätzliches Verhallen der Mitarbeiter der Beklagten vorliegen. Ein solches Indiz könnte insbesondere in dem Umstand der Nichtvorlage des Prüfbogens liegen, welche gerade die Mutmaßungen einer konkreten Gefährdungssituation widerlegten, wobei schlechterdings unvorstellbar ist, die Mitarbeiterin der Beklagten habe entsprechend deren Behauptungen im Prozess diese Erkenntnisse für „unerheblich“ gehalten.

Die Pflicht zur Abklärung des Anfangsverdachts einer Kindeswohlgefährdung ist zentraler Regelungsgehalt des § 8a SGB VIII und es erscheint ausgeschlossen, dass einer Mitarbeiterin des Jugendamtes diese Pflicht unbekannt gewesen sein sollte. 

Ein weiteres Indiz könnte sein, dass die Darstellungen im Antrag selbst tendenziös und suggestiv in eine den Tatsachen nicht entsprechende Richtung wiesen, was den Schluss nahelegt, dass die Mitarbeiter der Behörde selbst davon ausgingen, dass bei zutreffender Beurteilung des vollständigen Tatsachenstoffes der Antrag nicht zu rechtfertigen sein würde. Dass die ebenfalls aus § 8a SGB VIII folgende Pflicht zur umfassenden und zutreffenden Unterrichtung des Familiengerichtes den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten unbekannt sein könnte, ist nicht vorstellbar und würde die Beklagte im Übrigen nicht entlasten

Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten gezielt die einen Sorgerechtsentzug gerade nicht rechtfertigenden, „entlastenden“ Umstände dem Gericht vorenthalten haben oder ob - wofür die Äußerungen der Jugendamtsleiterin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat spricht - diese Vorgehensweise auf einem profunden Miss Verständnis über die eigenen Kompetenzen beruhte. Auch in letzterem Fall hätte sich die Vorgehensweise der Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls als grob sorgfaltswidrig dargestellt.





 
1.5. Die schuldhaften Pflichtverletzungen waren auch kausal für die von der Klägerin zu 1) erlittenen seelischen Verletzungen:Dem steht nicht entgegen, dass die Mitarbeiter der Beklagten „nur“ den Antrag auf den Sorgerechtsentzug stellten, die Entscheidung aber das Familiengericht traf. Dass die Antragstellung „kausal“ im Sinne der Äquivalenztheorie war. steht außer Zweifel, denn ohne den Antrag wäre das Amtsgericht vorliegend schlicht nicht tätig geworden. Der Antrag war aber auch adäquat kausal für die Trennung der Klägerin zu 1) von den Klägerin zu 2) und zu 3), denn die Anordnung des Sorgerechtsentzugs lag - ungeachtet der Frage einer etwaigen eigenen Pflichtverletzung durch das Amtsgericht - angesichts der Abfassung des Antrages im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung zu Erwartenden und Vorhersehbaren.


Auch unter Zurechnungsgesichtspunkten entfällt die Kausalität nicht etwa deshalb, weil einige Tage nach Ausspruch der Entscheidung dem Amtsgericht allein aufgrund des Aufhebungsantrages nunmehr die vom Jugendamt nicht mitgeteilten Informationen zumindest teilweise vorlagen. Denn das Amtsgericht hat dann durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung das gesetzlich vorgesehene Überprüfungsverfahren in Gang gesetzt.

Schließlich entfällt die Kausalität auch nicht durch die im Nachgang erteilte Zustimmung des für die Klägerin zu 1) damals bestellten Verfahrenspflegers. Dieser war nur {neben die Klägerin zu 2. und zu 3. tretender) gesetzlicher Interessen Vertreter der Klägerin zu 1), nicht aber deren gesetzlicher Vertreter (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG. 15. Aufl., § 50 Rn. 5ff; Jansen, FGG, 3. Aufl., §50 Rn. 61).

1.6. Für die dem Grunde nach damit gegebene schuldhafte Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten steht der Klägerin zu 1) Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld zu. Die zwangsweise Trennung der Klägerin von ihren leiblichen Eltern stellt einen tiefgreifenden, mit seelischen Verletzungen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) dar. welches namentlich durch Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 3 GG noch unter besonderen Schutz gestellt wird, welcher nur durch Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung kompensierbar ist.

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist dem Senat bewusst, dass es schlechterdings nicht möglich ist, die konkreten psychischen Abläufe nachzuvollziehen. welche sich im Bewusstsein der zum damaligen Zeitpunkt etwas über einjährigen Klägerin zu 1) abgespielt haben, so dass dem Senat im Rahmen der von ihm nach § 287 ZPO auszuübenden freien Würdigung wenig Anhaltspunkte zur Verfügung stehen. Als gesichert geht der Senat in diesem Rahmen aber davon aus. dass die Trennung des Kleinkindes von seinen leiblichen Eltern zu den schwerwiegendsten psychischen Einwirkungen auf ein Kleinkind gehört, weil in diesem Alter die emotionale Bindung an die leiblichen Eltern, namentlich die leibliche Mutter, zentral und lebensbestimmend ist. Das Kind kann naturgemäß in diesem Alter nicht auf eine Reihe weiterer emotionaler Bezugspunkte zurückgreifen. 

Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass ausweislich der aktenkundigen Berichte der Jugendfürsorge die Mutter ein nahes und enges Verhältnis zur Tochter hatte und ungeachtet der für die Zeit des Schulbesuches der Mutter tätig werdenden Tagesmutter diese die nahe Bindung auch pflegte. Es bleibt daher bei der Feststellung, wie sie auch das Landgericht München in einem klägerseits zitierten Urteil vom 07 01.2009 (Az: 9 O 20622706) getroffen hat. dass das Herausreißen des Kindes aus der familiären Umgebung und die nahezu vollständige Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern mutmaßlich zum Schlimmsten gehört, was dem Kind aus seiner subjektiven Kleinkindsicht heraus widerfahren kann.

Dem Senat erscheint vor diesem Hintergrund und in Würdigung sämtlicher konkreter Fallumstände ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € für den gesamten Zeitraum angemessen (es ist davon auszugehen, dass in dem vom Landgericht München entschiedenen Fall das dort betroffene Kind wegen seines fortgeschritteneren Alters ein höheres Maß an Bewusstsein entwickeln konnte, was ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigte). Bei der Bemessung hat der Senat auch berücksichtigt, dass das Jugendamt aus nicht nachvollziehbaren Gründen vor dem Termin vor dem Familiengericht die Situation weiter dadurch verschärfte, dass es das Umgangsrecht der Eltern mit der Klägerin zu 1) noch zusätzlich reduzierte, wobei eine Erklärung oder ein sinnvoller Grund hierfür weder vorgetragen noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich ist. Insgesamt erscheint dem Senat daher ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € angemessen, wobei hier bereits 1.000,00 € im Vergleichswege vom Freistaat an die Klägerin zu 1) ausgekehrt wurden, so dass weitere 6 000,00 € Schmerzensgeld zuzusprechen waren.

2 Weil die Beklagtenseite sich der vor diesem Hintergrund Klägerseits erklärten Erledigung nicht angeschlossen hat, war insoweit vor dem soeben geschilderten Hintergrund die Feststellung der Erledigung zugunsten de Klägerin zu 1) auszusprechen Die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) war abzuweisen.