2013/09/12

Thema (rechtswidrige) Einstweilige Anordnungen im FamFG: Hausdurchsuchungsbeschluss Amtsgericht Bad-Neuenahr Ahrweiler (Teil 1)


Montag, 2. September 2013

 

Thema (rechtswidrige) Einstweilige Anordnungen im FamFG: Hausdurchsuchungsbeschluss Amtsgericht Bad-Neuenahr Ahrweiler (Teil 1) 

 

 

13. Senat OLG Koblenz: Ein Hausdurchsuchungsbeschluss zur gewaltsamen Kindesherausgabe gem. FamFG nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar 
 
 3. Senat OLG Brandenburg: Hausdurchsuchungsbeschluss zur gewaltsamen Kindesherausgabe ohne mündliche Anhörung und Dringlichkeit ist rechtswidrig 
 
 
Es geht um den Hausdurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtsdirektors des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler. Dieser ist zugleich im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweilernvertreten.......

Die hier aktive Jugendamtsmitarbeiterin stellte als Ergänzungspflegerin (Mutter ist für die Kinder sorgeberechtigt!) den nicht glaubhaft gemachten (= Schreiben nicht eidesstattlich versichert) Antrag mit direkter Adressierung an Herrn Powolny ("sehr geehrter Herr Powolny".....) mit der Forderung zur gewaltsamen Herausnahme und Hausdurchsuchung gegen die Kindesmutter. Dem hat das AG Rheinberg umgehend entsprochen, obwohl der Gesetzgeber mehrere Mindestvoraussetzungen für einen solchen Beschluss im geltenden Recht gefordert hat ( Verhältnismäßigkeit; muss gerechtfertigt und dringlich sein und für Vollstreckungsmaßnahmen wird eine vorherige mündliche Anhörung gefordert)


Wie in Fachkreisen hinlänglich bekannt kommt es für die rechtliche Beurteilung einer Sache auf die "individuelle" Ausdeutung des Gerichtes und somit auf den Standort des jeweiligen Gerichtes an.........:
Wer im Einzugsbereich des Oberlandesgerichtes Koblenz in Rheinland-Pfalz wohnt, wird jedenfalls das Recht auf eine sofortige Beschwerde bei einer Einstweiligen Anordnung einer Hausdurchsuchung und gewaltsamen Inobhutnahme von Kindern abgesprochen, während das Thüringer Oberlandesgericht die Sachlage völlig gegensätzlich beurteilt.
Zum Sachverhalt:
In beiden Fällen haben die erstinstanzlichen Amtsgerichte Bad Neuenahr-Ahrweiler (Rheinland-Pflalz), sowie das Amtsgericht Bad Salzungen (Thüringen) eine Einstweilige Anordnung (EA) zur Hausdurchsuchung und gewaltsamen Inobhutnahme von Kindern ohne Begründung erlassen.

Im Thüringer Fall war das Thüringer Oberlandesgericht (3 UF 420/12) zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit der sofortigen Beschwerde angegriffene EA, welche ohne mündliche Anhörung und ohne ersichtliche Dringlichkeit rechtswidrig erlassen worden war, mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sei.

Im Koblenzer Fall war der 13. Senat des Oberlandesgerichtes Koblenz (13 UF 563/13) zu dem Schluss gelangt, dass die sofortige Beschwerde gegen die EA, welche ohne mündliche Anhörung und ohne ersichtliche Dringlichkeit erlassen worden war,  unzulässig sei. (Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 2012 ein Urteil des 13.Senates des Oberlandesgerichts Koblenz wegen Verfassungswidrigkeit aufheben müssen: siehe: Bundesverfassungsgericht: Bei Sorgerechtsentzug muss Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten sein

Zum Thema Rechtsmittel gegen Vollstreckungsanordnungen wie eine Hausdurchsuchung und eine gewaltsame Kindesherausgabe hat der Gesetzgeber in seinem Gesetzesentwurf (Bt.-Drs. 16/6308)
Folgendes festgestellt:
Seite 168:
"Der Entwurf stellt klar, aufgrund welcher Titel eine Vollstre- ckung stattfinden kann (§ 86 FamFG), sowie – in Umgangs- und Herausgabesachen – welches Gericht die Vollstreckung betreibt (§ 88 FamFG). Des Weiteren regelt der Entwurf das Verfahren bei der Vollstreckung, insbesondere, wann die Vollstreckung von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt (§ 87 Abs. 1 FamFG) und welches Rechtsmittel im Vollstre- ckungsverfahren statthaft ist (§ 87 Abs. 4 FamFG)."

Seitre 217 zu § 86 FamFG:
"Absatz 3 regelt, dass eine Vollstreckungsklausel nur dann er- forderlich ist, wenn die Vollstreckung nicht durch das Ge- richt erfolgt, das den Titel in der Hauptsache erlassen hat. Eine Vollstreckungsklausel ist dann regelmäßig entbehrlich, wenn die Vollstreckung demselben Gericht obliegt wie dem, das den vollstreckbaren Titel erlassen hat (vgl. Gaul, in: Festschrift für Ishikawa, 2001, S. 87, 114). Dieses hat bei der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen inzident zu prü- fen, ob die Vollstreckung aus dem Titel statthaft ist. Erforder- lich ist die Klausel dagegen, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat, wie etwa bei der Herausgabe von Personen nach Umzug des Kindes (§ 88 Abs. 1) oder der Vollstreckung von Geldforde- rungen."

und weiter Seite 217 zu § 87 FamFG:
Absatz 4 bestimmt, dass gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO statthaft ist. Durch die entsprechende Anwendung der Beschwerdevorschriften bleibt gemäß § 570 Abs. 1 ZPO auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Festsetzung von Zwangsmitteln gewahrt. 

Das Thüringer Oberlandesgericht 3 UF 420/12 folgt den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien folgendermaßen:
























Das Oberlandesgericht Koblenz "deutet" den Hausdurchsuchungs- und Herausgabebeschluss nicht als "Vollstreckungsverfahren"....sondern als eine "Nebenentscheidung"......., welche nicht mit Rechtsmitteln angreifbar sein soll:

































In den Gesetzgebungsmaterialien sind zu § 49 FamFG folgende Feststellungen getroffen worden (vgl. Seite 199 in Bt.-Drs. 16/6308):
Zu Abschnitt 4 (Einstweilige Anordnung)
Zu § 49 (Einstweilige Anordnung)

Die Vorschrift enthält den Grundtatbestand der einstweiligen Anordnung. Der wesentliche Unterschied zu dem im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit kraft Richterrechts gelten- den Rechtsinstitut der vorläufigen Anordnung sowie zu eini- gen Bestimmungen des Familienverfahrensrechts (§§ 621g, 644 ZPO) liegt darin, dass die Anhängigkeit einer gleich- artigen Hauptsache bzw. der Eingang eines diesbezüglichen Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist.
Die verfahrensmäßige Trennung von Hauptsache und einst- weiliger Anordnung entspricht der Situation bei Arrest und einstweiliger Verfügung der ZPO. Durch die Beseitigung der Hauptsacheabhängigkeit der einstweiligen Anordnung im geltenden Familienverfahrensrecht werden die Verfahrens- ordnungen harmonisiert.
Die Neukonzeption soll das Institut der einstweiligen Anord- nung stärken. Es vereint die Vorteile eines vereinfachten und eines beschleunigten Verfahrens. Sofern weder ein Beteiligter noch das Gericht von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren einleiten, fallen die diesbezüglichen Kosten nicht mehr an.
Gerade in Umgangssachen besteht regelmäßig ein besonde- res Bedürfnis für eine zeitnahe Regelung. Nur durch eine solche kann eine dem Kindeswohl abträgliche längere Un- terbrechung der persönlichen Beziehung zu dem nicht be- treuenden Elternteil vermieden werden. Die einstweilige Anordnung ist dafür ein geeignetes Mittel.
Die formalen Hürden für die Erlangung von einstweiligem Rechtsschutz werden verringert. Die Wahlmöglichkeit be- züglich der Einleitung einer Hauptsache in Antragssachen stärkt die Verfahrensautonomie der Beteiligten.
Die Ermöglichung einer von der Hauptsache unabhängigen einstweiligen Anordnung bedeutet keine Verringerung des Rechtschutzes: In Antragsverfahren steht den Beteiligten die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens frei; in Amtsverfah- ren hat das Gericht die Pflicht zu überprüfen, ob die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens von Amts wegen er- forderlich ist. § 52 Abs. 1 regelt darüber hinaus, dass in Amtsverfahren auf Antrag eines von einer einstweiligen An- ordnung Betroffenen das Gericht das Hauptsacheverfahren einzuleiten hat. In Antragsverfahren kann der Betroffene nach § 52 Abs. 2 beantragen, dass dem Antragsteller unter Fristsetzung aufgegeben wird, Antrag im Hauptsacheverfah- ren zu stellen.
In Absatz 1 wird zum Ausdruck gebracht, dass für eine einstweilige Anordnung nur vorläufige Maßnahmen in Be- tracht kommen. Es gilt daher, wie im Recht der einstweiligen Verfügung, der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Durch den Begriff der Vorläufigkeit wird der Gesichtspunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme beson- ders betont.
Die einstweilige Anordnung muss außerdem nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfer- tigt sein. Diese Voraussetzung entspricht strukturell dem Erfordernis eines Verfügungsanspruchs im Recht der einstweiligen Verfügung nach der ZPO. Die Formulierung macht deutlich, dass das Gericht sich auch im summarischen Ver- fahren weitmöglichst an den einschlägigen – materiell-recht- lichen – Vorschriften zu orientieren hat.
Weiterhin ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich. Diese Voraussetzung entspricht in ihrer Funktion etwa dem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ob ein dringendes Bedürfnis anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Zuwarten bis zur Entschei- dung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheb- licher Nachteile möglich wäre. Auf die zur vorläufigen Anordnung bzw. zu § 621g ZPO ergangene Rechtsprechung kann in diesem Zusammenhang weiterhin zurückgegriffen werden.
Absatz 2 enthält eine nähere Bezeichnung der für eine einst-weilige Anordnung in Betracht kommenden Maßnahmen.
Satz 1 nennt die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung, somit die beiden Grundformen, die aus dem Recht der einstweiligen Verfügung bekannt sind. Mit der ge- genüber den §§ 935 und 940 ZPO knapperen Formulierung ist keine Begrenzung bei der Auswahl der in Betracht kom- menden Maßnahmen verbunden.
Satz 2 nennt in Anlehnung an § 938 Abs. 2 ZPO einige praktisch bedeutsame Fälle vorläufiger Maßnahmen, wie etwa Gebote oder Verbote und hierbei insbesondere das Verfü- gungsverbot.
Satz 3 ist in Anlehnung an § 15 HausratsV formuliert und stellt klar, dass von der Anordnungskompetenz des Gerichts auch Maßnahmen umfasst sind, die den Verfahrensgegen- stand des einstweiligen Anordnungsverfahrens nur insoweit betreffen, als sie die Vollstreckung oder sonstige Durchfüh- rung der Anordnung regeln, ermöglichen oder erleichtern. Ein diesbezüglicher Antrag ist nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht im einstweiligen Anord- nungsverfahren dem Grunde nach einer Bindung an die gestellten Anträge unterliegt.

Weitere Berichterstattung folgt......

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